Barrierefreiheit Im öffentlichen Raum
Hessen als Vorbild: Über einen Fördertopf Barrierefreiheit finanzieren
Am 06. Oktober 2025 sprach Bundespräsident Steinmeier beim Jahresempfang des Behindertenbeauftragten Jürgen Dusel deutliche Worte: „Inklusion ist kein Nice-to-have für gute Zeiten, und sie ist auch keine politische Mode, die wir dann wieder beiseitelegen, wenn die Zeiten etwas schwieriger werden.…Inklusion ist kein Nischenthema, sondern eine der wirklich ganz großen Aufgaben unserer Tage“.
Für uns Anlass, auf einen Fördertopf für mehr Barrierefreiheit in Kommunen hinzuweisen.
Seit April 2023 gibt es in Hessen die „Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote“: Gefördert wird Barrierefreiheit im öffentlich Raum, um Zugangshindernisse und -barrieren zu beseitigen. Die Laufzeit der Richtlinie ist bis Ende 2027 festgeschrieben. Anträge können immer bis Ende Februar eines Jahres gestellt werden.
Was fördert das Programm?
Das Programm richtet sich an Kommunen, die sowohl für Planungsleistungen, Baumaßnahmen als auch für Ausstattungsinvestitionen Fördermittel beantragen können. Zielgruppen und förderfähige Maßnahmen sind u.a.:
- für hörbehinderte Menschen: Maßnahmen wie Induktionsschleifen, optische Warn- und Notrufsysteme, optische Türeinlasssysteme,
- für blinde und sehbehinderte Menschen: Maßnahmen wie Bodenleitsysteme, Tastmodelle, visuelle Kontraste,
- für kognitiv eingeschränkte Menschen: Maßnahmen wie Orientierungssysteme im Gebäude, Einsatz von Leichter Sprache auf Schildern,
- für mobilitätseingeschränkte Menschen: Maßnahmen wie Aufzüge, Rampen, elektronisch zu öffnende Türen.
Die hessische Landesregierung möchte Kommunen unterstützen, den öffentlichen Raum für behinderte und ältere Bürger*innen inklusiver zu gestalten. Dazu sind jährlich mindestens 8,5 Millionen Euro im Fördertopf. Wir finden, damit ist Hessen ein Vorbild für andere Bundesländer.
Förderquote beträgt 80 Prozent
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Regelförderquote beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (bis zu 90 Prozent, wenn eine überörtliche Bedeutung vorliegt). Voraussetzung ist, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Kommune bzw. durch langfristiges Pacht-/Mietverhältnis in kommunaler Nutzung befindet. Liegenschaften Dritter sind förderfähig, sofern der Nutzungszweck kommunalersetzend ist.
Anträge sind bis spätestens 28. Februar 2026 zu stellen. Folgende Unterlagen werden für die Aufnahme in das Förderprogramm u.a. benötigt:
- Planungsskizzen und Zeitplan für die Umsetzung
- Kurze Bedarfsbeschreibung (Konzept) der Maßnahmen inkl. Darstellung des angestrebten Ziels sowie der Bedarfslage vor Ort und Bewertung über den Zugewinn der Maßnahme für die Bürgerinnen und Bürger
- Finanzierungsplanung (Ausgabenschätzung): Leistungspakete, z. B. Elektroinstallation, Architekturleistungen usw., müssen dabei so aufgeschlüsselt werden, dass der Anteil für die Schaffung von Barrierefreiheit erkennbar ist.
city concepts begleitet Sie bei der Antragstellung
Wir von city concepts unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben mit einer Planungsskizze, einem Zeitplan und einer Bestands- und Bedarfsanalyse. Wir kommen zu Ihnen und schauen uns um, sprechen mit dem oder der Behindertenbeauftragten und den Betroffenenverbänden, fragen konkret wo deren Bedarfe liegen.
Gerne beraten wir Sie im Rahmen Ihres Projektes oder unterstützen Sie bei der konkreten Konzeption und Umsetzung. KONTAKT
Hier finden Sie die Förderrichtlinie im Originaltext.





Ihre Mirjam Berberich
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